Begrifflichkeiten der Schadenregulierung

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den man auf dem allgemeinen und für den Geschädigten zugänglichen Markt für ein vergleichbares Fahrzeug bezahlen muss. Es handelt sich hierbei um den Fahrzeugwert unmittelbar vor dem gegenständlichen Schadenereignis, also im unbeschädigten Zustand. Hier wird unter anderem der Fahrzeug- und Pflegezustand, etwaige reparierte bzw. unreparierte Schäden, die aktuelle Marktsituation und die Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeuges berücksichtigt.

Restwert

Der Restwert beschreibt den Wert des Fahrzeuges nach dem gegenständlichen Schadenereignis mit dem aktuellen Schaden und dient als Abrechnungsgrundlage für die Schadenabwicklung.

Die Ermittlung des Restwertes erfolgt unter Angaben aller relevanter Faktoren des Fahrzeuges sowie unter Nennung des Wiederbeschaffungswertes und der in der Kalkulation prognostizierten Reparaturkosten. Anzumerken ist, dass die Ermittlung anonymisiert erfolgt. Es werden keine Standorte, Kennzeichen oder personenbezogene Daten offenbart.

Die in dem Gutachten enthaltenden Restwertgebote sind für die jeweiligen Bieter bis zum Ablauf der Bindefrist verbindlich.

Die Abholung des Unfallfahrzeuges durch den Bieter ist hierbei für Sie hierbei kostenlos. Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug, wie im Gutachten aufgeführt, bewertet wurde. Der nachträgliche Ausbau von Fahrzeugteilen, sowie ein deutlich höherer Kilometerstand kann zu einer Wertminderung führen. Der Verkäufer hat Sorge zu tragen, dass alle für den Verkauf notwendigen Papiere rechtzeitig zur Verfügung stehen und das Fahrzeug abgemeldet wurde.

Mietwagen/
Nutzungsausfallentschädigungen

Während der Reparatur können Sie als Geschädigter ihr Fahrzeug nicht mehr nutzen. Im schlimmsten Fall sogar schon ab dem Schadenereignis nicht mehr, sofern bei ihrem Fahrzeug die Verkehrs- und/oder Betriebssicherheit beeinträchtigt wurde.

Die Einschätzung hierzu teilen wir Ihnen bereits im Rahmen der Fahrzeugbesichtigung mit.

Jedes Fahrzeug wird in Klassen eingeteilt, unter anderem abhängig vom Modell, der Ausstattung, des Alters und der Laufleistung. Ziel ist es, dass sie im Bedarfsfall auch ein vergleichbares Fahrzeug erhalten können.

Sofern Sie den Anspruch auf einen Mietwagen haben, können sie entweder einen entsprechenden Mietwagen nutzen, oder sich die Mietwagenkosten im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung auszahlen lassen.

Bei der Prüfung des Anspruches und der Bezifferung der Ausfallkosten gemäß unserem Gutachten hilft ihnen ihr Rechtsanwalt.

Offenbarungspflicht

 

Vereinfacht gesagt tritt die Offenbarungspflicht ein, wenn Sie einen nicht unerheblichen Schaden an ihrem Fahrzeug haben. Wir teilen Ihnen bereits bei der Besichtigung mit, ob ihr Schaden offenbarungspflichtig ist.

 

Der Grund der Offenbarungspflicht ist ganz klar. Es soll vermieden werden, dass reparierte Unfallschäden beim Verkauf verschwiegen werden und die Käufer somit keine bösen Überraschungen erleben.

 

Durch die Offenbarungspflicht kann Ihnen allerdings im Rahmen eines Unfallschadens ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, den man ggf. durch eine etwaige Wertminderung amortisiert (siehe Erläuterung Wertminderung).

Wertminderung

 

Sie haben einen unverschuldeten Schaden an ihrem Fahrzeug. Auch wenn Sie sich für eine sach- und fachgerechte Reparatur entscheiden und diese durchführen lassen, sind sie aufgrund der Offenbarungspflicht gezwungen, beim späteren Verkauf des Fahrzeuges diesen ehemaligen Schaden offenzulegen.

 

Der Markt reagiert hierauf meist mit einer Kaufpreisminderung, da das Fahrzeug nunmehr allgemein als mängelbehaftet angesehen wird.

 

Durch die Wertminderung wird der Minderverkaufserlös aufgrund des unverschuldeten Unfallschadens amortisiert.

 

Es ist hierbei unerheblich, ob sie ihr Fahrzeug tatsächlich verkaufen möchten bzw. wann Sie dies vorhaben. Der Schadentag ist hierbei entscheidend, nicht der Tag des tatsächlichen Verkaufes. Die Ermittlung der Wertminderung erfolgt durch uns selbstverständlich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sowie sämtlicher weiterer relevanter Faktoren.

Honorar des Sachverständigen und des Rechtsanwalt im Haftpflichtschadenfall

 

Bei einem unverschuldeten Schaden an ihrem Fahrzeug hat der Schädiger die Kosten für das Sachverständigengutachten zu erstatten. Anstelle des Schädigers tritt meist die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein.

 

Unser Versprechen an Sie ist die schnelle Erstellung eines neutralen und kompetenten Gutachtens zur Dokumentation und Beweissicherung sowie zur Ermittlung des Schadenumfanges und der Schadenhöhe.

 

Mit Ihrem Gutachten haben Sie alle erforderlichen Informationen zur Hand, um den Sachschaden an ihrem Fahrzeug geltend zu machen.

 

Mit der unterschriebenen Abtretungserklärung müssen Sie auch nicht in Vorkasse gehen, wir fordern unser Honorar direkt beim Verursacher oder Versicherer ein.

Reparaturkosten und Abrechnung auf Gutachtenbasis (sog. fiktive Abrechnung)

 

Grundsätzlich steht Ihnen die Reparatur ihres Fahrzeuges zu, damit es wieder in den selben Zustand versetzt wird, in dem es sich zuvor befand.

 

Anstelle der Reparatur können Sie sich auch die Reparaturkosten auszahlen lassen. Die Rede ist hier von der sogenannten fiktiven Abrechnung bzw. der Abrechnung auf Gutachtenbasis.

 

Es bleibt anzumerken, dass die Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn sie auch tatsächlich anfällt. Konkret also gegen Vorlage einer Reparaturrechnung oder einer Teilerechnung.

 

Beinhaltet das Gutachten einen Wiederbeschaffungswert und einen Restwert, kann auch die Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) bei der fiktiven Abrechnung erfolgen, sofern dieser geringer ist, als die Netto-Reparaturkosten.

Totalschaden und Reparaturwürdigkeit

 

Liegt die Schadensumme (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, ist die Reparaturwürdigkeit gegeben.

 

Überschreitet die Schadensumme (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) den Wiederbeschaffungswertes, ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig. Die Reparaturwürdigkeit ist nicht mehr gegeben, es liegt ein Totalschaden vor.

Eine Besonderheit kann hierbei das Integritätsinteresse im Haftpflichtschadenfall sein, da unter Wahrung dieses Interesses (geknüpft an einige Anforderungen bzw. Bedingungen) die Reparatur zzgl. etwaiger Wertminderungsansprüche durchaus über dem Wiederbeschaffungswert, jedoch nicht über der Opfergrenze (130) liegen kann. Eine Reparatur ist unter Umständen noch durchführbar.

Für nähere Informationen ist ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt zu konsultieren.

Opfergrenze 130%

 

Im Haftpflichtschadenfall kann unter Wahrung des Integritätsinteresses die Reparatur bis zu max. 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

 

Unter anderem die weitere Nutzung des sach- und fachgerecht instandgesetzten Fahrzeuges durch den Eigentümer für mindestens 6 Monate ist hierfür zwingend erforderlich.

Schadenminderungspflicht

Die Schadenminderungspflicht besagt, dass ein Schaden, sofern möglich, verhindert werden muss. Kann ein Schaden nicht mehr abgewendet werden, dann muss er so gering wie möglich gehalten werden, ohne eine der beiden Parteien unangemessen zu benachteiligen oder zu bevorteilen.